Die Ferienbetreuung in der Schule wird über §45b SGB XI abgerechnet. Die Schule hat dafür eine Anerkennung erhalten und wir haben diese bei der Debeka eingereicht, weil die Schule noch nicht im System der Debeka erfaßt ist. Oder anders formuliert: ich bin der einzige Nutzer, der bei der Debeka versichert ist. Die anderen sind entweder gesetzlich versichert oder bei anderen privaten Krankenkassen.
 
Nachdem die Abrechnung der Osterferien mit dem Schreiben problemlos erfolgte, wurde die Rechnung für die drei Wochen Betreuung in den Sommerferien nicht erstattet. Begründung:
 
 
Auf telefonische Nachfrage wurde erklärt, daß die Rechnung der Ferienbetreuung in den Osterferien anders ausgesehen hätte. Sie beinhaltete die Betreuung und das Mittagessen. Das Mittagessen wurde natürlich nicht erstattet.
Für die Sommerferien hat es zwei getrennte Rechnungen gegeben. Eine für die Betreuung und eine fürs Mittagessen. Die fürs Mittagessen haben wir nicht eingereicht, sondern nur die Betreuung.
Also haben wir die extra Rechnung nachgereicht mit dem Zusatz, daß die schon vorliegende Rechnung dementsprechend keine Kosten für die Verpflegeung enthält.
 
Und was passierte dann?
Tadäää!
Die Debeka hat beide Rechnungen erstattet mit ihrem anteiligen Prozentsatzz.
 
Brüller.

§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1.
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2.
Leistungen der Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4.
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.