Vorsorgevollmacht –Betreuungsverfügung - Patientenverfügung

 

Vorsorgevollmacht:

Volljährige , die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln, können dieses Problem entweder im Vorwege über eine (Vorsorge-)vollmacht regeln oder es wird über eine Betreuung geregelt. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung darf kein Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.

Die private Regelung geht der staatlichen Regelung vor!

Die Vorsorgevollmacht gilt für die Zukunft bei Erkrankung oder Behinderung (im Gegensatz dazu gilt eine Generalvollmacht sofort).

Bevor man sich mit dem Inhalt der Vorsorgevollmacht beschäftigt, sollte man sich über eines im Klaren sein: WER soll bevollmächtigt werden?

Man muß sich absolut sicher sein, ob man der auserwählten Personen vertraut. Die bevollmächtigte Person bekommt alle Rechte, nämlich zu entscheiden, wo ich lebe, wie ich lebe und prinzipiell sogar, ob ich lebe! Tritt der Vorsorgefall ein, ist der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Ein Bevollmächtigter unterliegt grundsätzlich keiner Aufsicht (im Gegensatz zu einem Betreuer).

Wenn mehrere Personen handeln sollen, dann sollte man immer festlegen, das diese NICHT einvernehmlich handeln müssen. Ansonsten passiert es garantiert, daß im Falle einer wichtigen Entscheidung eine Person gerade im Auslandsurlaub ist oder selber verhindert ist.

Hat man auch nur den kleinsten Gedanken daran, daß die auserwählte Person sich kümmern soll, aber nicht um dieses oder jenes, dann ist die Person falsch ausgewählt!

Die Vorsorgevollmacht umfaßt die Inhalte finanzielle/behördliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und gesundheitliche Angelegenheiten.

  • Finanzielle Angelegenheiten:  Post, Bankgeschäfte
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitliche Angelegenheiten:  Medizinische Unterlagen einsehen,  Maßnahmen einleiten und beenden

Achtung: Ärztliche Zwangsbehandlungen (z.B. Insulingabe bei Diabetes) und Freiheitsentziehung (z.B. Fixierung) sind immer zustimmungspflichtig vor Gericht!
Hierüber kann weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer alleine entscheiden.

§§ 1904, 1906 BGB

Die Vorsorgevollmacht ist eine unbeschränkte Vollmacht, d.h. im Außenverhältnis gilt sie bei Vorlage immer. Im Innenverhältnis erst, wenn der vom Vollmachtgeber genannte Zeitpunkt eintritt, an dem er seine Geschäfte nicht mehr alleine verrichten kann.

Die Vorsorgevollmacht kann die Klausel beinhalten, daß der Bevollmächtigte Betreuer werden soll, falls die Vollmacht unwirksam ist.

Die Vollmacht ist an keine Form gebunden (wie z.B. beim Testament), es reicht die persönliche Unterschrift.

Öffentliche Beglaubigung:

Es besteht die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen. Dieses ist für wenig Geld (Hansestadt Lübeck = 10 EUR) bei der Betreuungsbehörde möglich. Hierfür geht man mit der noch nicht unterschriebenen Vollmacht zur Stadt- oder Gemeindeverwaltung und vollzieht dort vor dem Behördenmitarbeiter die Unterschrift. Hierbei handelt es sich um eine reine Unterschriftsbeglaubigung und keine inhaltliche Prüfung).

Natürlich besteht auch die Möglichkeit einer notariellen Beurkundung. Von dieser Variante sollte man in folgenden Fällen Gebrauch machen:

  • Ärger mit Angehörigen
  • Großer Besitz
  • Streitigkeiten

Für normale Grundstücksangelegenheiten ist immer eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.

Hinterlegung der Vollmacht:

Der Bevollmächtigte sollte jederzeit problemlos an das Original der Vorsorgevollmacht rankommen. Bankschließfächer sind dafür denkbar ungeeignet… (am Wochenende und ohne Vollmacht).

Wird die Vollmacht beim Notar gemacht, dann kann dieser mehrere Ausfertigungen machen.

Sollte man die Vorsorgevollmacht irgendwann erneuern? Das ist eine Frage für den Philosophiekurs. ;-)

Sinnvoll ist die Eintragung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin. Kosten ca. 13,50 EUR. Die Registrierung ist auch übers Internet möglich. www.vorsorgeregister.de

Da die Vorsorgevollmacht vorrangig vorm gesetzlichen Betreuungsverfahren ist, wird bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens immer geprüft, ob es eine Vollmacht gibt. Hierfür wird das Vorsorgeregister in Berlin abgefragt.

 

Muster einer Vorsorgevollmacht vom Bundesministerium der Jusitz und für Verbraucherschutz

 

Betreuungsverfügung:

Habe ich keine Person, die ich bevollmächtigen kann oder bevollmächtigen möchte, besteht die Möglichkeit, über eine Betreuungsverfügung Regelungen zu treffen. In der Betreuungsverfügung kann ich Personen benennen oder ausschließen, die die gerichtlich bestellte Betreuung übernehmen sollen. Wenn ich keine Namen benenne, kann ich z.B. Aussagen zu den Eigenschaften des Betreuers machen. Z. B. ich möchte einen Mann oder eine Frau als Betreuer haben, der Betreuer soll christlichen Glaubens sein und sich entsprechend verhalten.

Außerdem kann ich dem zukünftigen Betreuer konkrete Vorstellungen und Wünsche an die Hand geben und Klarstellungen zum Aufenthalt treffen. Z.B. ich möchte solange wie möglich zu Hause wohnen.

Im Bereich der Hansestadt Lübeck können die Lübecker ihre Betreuungsverfügung beim Verein hinterlegen. Vor jeder Einrichtung einer Betreuung wird dort intern abgefragt, ob eine Verfügung vorliegt.

 

Patientenverfügung:

Die Patientenverfügung beinhaltet Festlegungen, wenn ich mich nicht mehr gegenüber Ärzten usw. äußern kann in Bezug auf die medizinische Behandlung und Pflege.

In Deutschland sind Patientenverfügungen eher palliativ ausgerichtet auf das Ende des Lebens. In England, wo man mit 65 Jahren schon keine Knieprothese mehr bekommt, finden sich eher Regelungen wie „ich will, daß ALLES für mich getan wird“.

Eine gute Patientenverfügung ist nah an der Grenze der aktiven Sterbehilfe.

Die Patientenverfügung sollte regelmäßig (alle zwei Jahre) aktualisiert werden. Ausreichend ist ein Zusatz „ich will das immer noch“ mit Datum und Unterschrift.

Im Patienteninformationszentrum des UKSH, erhält man super Beratung von medizinischem Fachpersonal zu dem Thema.